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Januar 2002
Kategorien: Klienten-Info

Zessionsvermerk bei EDV-Buchhaltung

Der OGH befand im Urteil vom 29. Oktober 1997, dass ein "Generalzessionsvermerk aller Forderungen" auf den Kundenkonten kein ausreichender Modus für eine Sicherungszession ist. Diese ist laut Urteil dann nicht wirksam, wenn die Buchhaltungsorganisation nicht sicherstellt, dass die in den Kundenkonten gesetzten Zessionsvermerke auch in der Offenen-Posten-Liste aufscheinen.

Anonym gehaltene Beweismittel sind unzulässig

Wenn ein Betriebsprüfer mit anonymisierten Kennzahlen beispielsweise bei einer Nachkalkulation argumentiert, so ist ihm entgegenzuhalten, dass anonyme Beweismittel vom VwGH nicht anerkannt werden. Dies gilt auch für Angaben anonym bleibender Personen. Nur wenn die Quelle der Information aufgedeckt wird, kann sich der Belastete entsprechend verteidigen.

Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia

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