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Wichtige Neuerungen 2003 im Überblick

Januar 2003
Kategorien: Klienten-Info

1. Jänner

  • Abfertigung Neu – Betriebliche Mitarbeitervorsorge
  • Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge für alle
  • GSVG
    • Wahlmöglichkeit zwischen Sachleistung, Geldleistung und Mischform in Krankenversicherung
    • Mindestbeitragsgrundlage in Krankenversicherung reduziert auf € 537,78 p.m.
    • Beitragsgrundlage Unfallversicherung erhöht auf € 15.198,91
  • DBAmit Deutschland
  • Einziger Prüfungsvorgang für alle lohnabhängigen Abgaben
  • Lohnzettel Neu
  • Zusätzliche Angaben in allen Rechnungen (UID-Nummer und laufende Nummer)
  • Unabhängige Finanz-Senate (UFS) statt Berufungsbehörde (FLD)
  • Gerichtlicher Zahlungsbefehl bis € 30.000,–
  • Neue Vorschriften für Rechnungslegung der Vereine
  • Verlautbarung der Bundesgesetzblätter im Internet
  • SV-Verzugszinsen 6,97%

31. Jänner

  • Mitteilungspflicht für bestimmte Honorare 2002 gemäß § 109a EStG Formular E18

15. Feber

  • MV-Kassenbeitrag für Jänner 2003 für alte Dienstverträge bei Übertragung der Abfertigungsanwartschaft an MV-Kasse per 1. Jänner 2003

28. Feber

  • EDV-Meldung für bestimmte Honorare 2003 gemäß § 109a EStG

15. März

  • MV-Kassenbeitrag für Februar 2003 für neue Dienstverträge ab Jänner 2003

31. März

  • Ende der diskriminierenden Besteuerung ausländischer Invest Fonds lt. VfGH
  • Ende des DB-FLAG-Pauschalbeitrages für geringfügig Beschäftigte lt. VfGH
  • Ablauf der Optionsfrist für Wahl der gewünschten Krankenversicherung im GSVG

1. Juli

  • Grenzüberschreitende EURO-Überweisungen im EU-Raum gebührenmäßig auf dem Niveau des Inlandes
  • Verpflichtende Angabe der IBAN- und BIC-Daten bei Banküberweisungen bei grenzüberschreitenden Banküberweisungen


Senkung der vom Basiszinssatz abhängigen Zinssätze

  seit % ab %
Basiszinsatz 09.11.01 2,75 11.12.02 2,20
Finanzamt:        
Stundung 09.11.01 6,75 11.12.02 6,20
Aussetzung 09.11.01 3,75 11.12.02 3,20
Anspruchszinsen 09.11.01 4,45 11.12.02 4,20
Verzugszinsen* 01.08.02 10,75 01.01.03 10,20**

* lt. ZRÄG ist im beiderseitigen Unternehmergeschäft sowie im Arbeitsrecht jeweils jener Basiszinssatz maßgeblich, der am 30. Juni bzw. 31. Dezember gilt.
** Wenn sich der Basiszinssatz (2,20 %) nach Drucklegung nicht mehr ändert.

Bild: © M&S Fotodesign - Fotolia

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