Das im Dezember 2009 beschlossene Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll sowohl die Auswirkungen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 abmildern, als auch den Aufschwung nach der Finanz- und Wirtschaftskrise begünstigen. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen für natürliche Personen und Unternehmen näher betrachtet und soweit sinnvoll ein Bezug zu Österreich hergestellt.
Erleichterung bei der Zinsschrankenregelung
Mit Einführung der sogenannten Zinsschrankenregelung wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 der steuerlich verwertbare Zinsabzug und somit die Attraktivität der Fremdfinanzierung für Unternehmen eingeschränkt. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz rudert der Gesetzgeber nun zurück, indem die Freigrenze dauerhaft von 1 Mio. € auf 3 Mio. € erhöht wird (bisher galt dies nur für die Wirtschaftsjahre 2008 und 2009). Darüber hinaus besteht eine (beschränkte) Vortragsmöglichkeit von nicht genutztem Zinsaufwand in die Folgejahre. Die zeitlich unbeschränkte Erhöhung der Freigrenze wird sich für viele kleine und mittlere Unternehmen positiv auswirken, da sich damit – etwa bei einem angenommen Fremdkapitalzinssatz von 5% - das „zinsschrankenfreie“ Finanzierungsvolumen auf fast 60 Mio. € erhöht.
Abschreibungswahlrechte bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)
Für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden, besteht nun ein der österreichischen Regelung vergleichbares Wahlrecht zur Sofortabschreibung. In Deutschland gilt dies für Wirtschaftsgüter bis zu 410 €, wobei ein laufendes Verzeichnis bereits für Wirtschaftsgüter über 150 € zu führen ist. Alternativ dazu kann für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 € und 1.000 € wie bisher (zuvor war diese Vorgehensweise zwingend) ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre zu jeweils 20% aufzulösen ist. Dies kann vorteilhaft sein, wenn durch die Sammelpostenabschreibung eine Reduktion der Aufzeichnungspflichten eingetreten ist, welche bei Umstieg auf das neue System wegfallen würde. Wird von der Sammelpostenregelung Gebrauch gemacht, so können GWG bis zu 150 € sofort abgeschrieben werden oder aber auch aktiviert und nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt werden.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen
Umsätze aus bestimmten Beherbergungsleistungen wie sie im Hotelgewerbe aber auch im Zusammenhang mit Pensionen, Fremdenzimmern oder Campingplätzen üblicherweise erbracht werden, sind fortan nur mit 7% Umsatzsteuer anstelle von bisher 19% USt besteuert. Bedeutend ist, dass sich der begünstigte Umsatzsteuersatz nur auf die Übernachtung bezieht, nicht aber auf damit zusammenhängende Leistungen wie z.B. Frühstück, Pay-per-view TV, Getränke aus der Minibar oder auch Wellnessangebote. Ob durch die Änderung auch die (Hotel)Zimmerpreise sinken, bleibt abzuwarten. Wahrscheinlich ist hingegen, dass durch die Mehrwertsteuersenkung Investitions- bzw. Renovierungstätigkeiten ansteigen werden.
Senkung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Für Anwendungsfälle nach dem 31.12.2009 senkt sich der Steuersatz in der Steuerklasse II, welche für Schenkungen bzw. Erbschaften zwischen Geschwistern bzw. im Verhältnis zu deren Abkömmlingen 1. Grades (Neffen, Nichten) maßgebend ist, zumeist zwischen 5%- und 15%-Punkten. Es ist zu begrüßen, dass anstelle eines linearen Tarifs von 30% bei einer Bemessungsgrundlage bis hin zu 6 Mio. € nunmehr ein gestaffelter Tarif vorliegt und z.B. bis zu einer Bemessungsgrundlage von 75.000 € nur noch 15% Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer anfallen. Die deutsche Erbschaftsteuer kann für österreichische Erben beispielsweise Auswirkungen haben, wenn der Erblasser mit österreichischer Staatsbürgerschaft seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte oder aber auch, wenn ein deutscher Staatsbürger ohne Wohnsitz in Deutschland vererbt und sich vor dem Tod nicht länger als 5 Jahre im Ausland aufgehalten hat.
Erhöhung beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag
Ein Beitrag zur Entlastung von Familien wird ab 1.1.2010 durch die Erhöhung des Kindergelds sowie des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erreicht. Wesentlich ist, dass die Begünstigungen pro Elternteil in Anspruch genommen werden können und nunmehr für das erste bzw. zweite Kind jeweils pro Elternteil in Summe 7.008 € (davor 6.024 €) betragen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und es sich um ein gemeinsames Kind handelt.
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