Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Allerdings waren schon länger Spenden an bestimmte Einrichtungen der Forschung und Erwachsenenbildung sowie seit 2009 Spenden an bestimmte mildtätige und der Katastrophenhilfe dienende Vereine und Einrichtungen, steuerlich absetzbar. Seit 2012 sind auch Spenden an Tierschutzvereine und an Tierheime sowie an freiwillige Feuerwehren steuerlich abzugsfähig. Echte Mitgliedsbeiträge, das sind solche, die eine Teilnahme am Vereinsleben ermöglichen, sind nicht abzugsfähig. Davon zu unterscheiden ist eine reine Fördermitgliedschaft; diese Beiträge gelten als Spenden.
Spenden können entweder aus dem Betriebsvermögen erfolgen und bilden sodann Betriebsausgaben oder sie können als private Spenden als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei diesen Zuwendungen ist zu beachten, dass die Spende - soll sie abzugsfähig sein - maximal 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres (unter Anrechnung von Unternehmensspenden) betragen darf.
Begünstigte Spendenempfänger für Forschung und Erwachsenenbildung
Spenden an folgende solcher Einrichtungen können steuerlich abgesetzt werden:
Diese Liste findet sich auf der BMF-Homepage: https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
Gesetzlich ausdrücklich vorgesehene begünstigte Spendenempfänger
Abzugsfähig sind Zuwendungen zur Durchführung von
Zuwendungen an:
Liste der begünstigten Spendenempfänger für mildtätige Zwecke sowie für Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
Neben diesen vom Gesetz genannten spendenbegünstigten Einrichtungen besteht auch für andere Einrichtungen in den oben angeführten Bereichen die Möglichkeit, eine Bestätigung vom Finanzamt einzuholen. Mit dieser Bestätigung wird die jeweilige Einrichtung als spendenbegünstigte Einrichtung behandelt mit der Konsequenz, dass Spenden an derartige Einrichtungen steuerlich abzugsfähig sind. Eine Liste aller Einheiten ist unter nachfolgendem Link abzurufen.
https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
Ausweitungen durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
Durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 kommt es ab 2016 zur Ausweitung des Empfängerkreises von Spenden aus dem Betriebsvermögen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird auf Spenden an kulturelle Einrichtungen und wissenschaftliche Fonds ausgeweitet.
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