Ein Dauerthema bei Betriebsprüfungen ist die Abgrenzung zwischen beruflich und privat veranlassten Aufwendungen. In diesem Zusammenhang stehen als Betriebsausgaben deklarierte Zahlungen an nahe Angehörige regelmäßig auf dem Prüfstand. Aus diesem Anlass sollen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung nochmals in Erinnerung gerufen werden. Vorab ist anzumerken, dass die zivilrechtliche Gültigkeit solcher Vereinbarungen nicht zwangsläufig auch zur steuerlichen Anerkennung ausreicht.
Vereinbarungen (unabhängig ob es sich um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt) finden nur dann steuerlich Anerkennung, wenn sie
Diese Voraussetzungen müssen allesamt für sich erfüllt sein. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ist nicht zwingend erforderlich, sollte allerdings aus Beweisgründen unbedingt erfolgen. Die vereinbarten Leistungen müssen über die Erfüllung von allgemeinen Beistandspflichten unter Angehörigen hinausgehen. Tätigkeiten wie Telefondienst, Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste und Bankerledigungen werden daher in der Regel nicht anerkannt, insbesondere wenn diese praktisch nur in der Freizeit sowie während des Urlaubes erbracht werden.
Besondere Vorsicht ist bei widersprüchlichen oder unklaren Vertragsbestandteilen (z.B. fehlende oder unklare Regelungen zur Arbeitszeit, Abgeltung von Überstunden usw.) gegeben. Diese werden zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgelegt und können zur Nichtanerkennung der Vereinbarung führen.
Hinsichtlich der Fremdüblichkeit fällt die Grenzziehung in der Praxis oftmals schwer. Die Entlohnung hat sich an den Gesichtspunkten der Qualität und Quantität der Arbeitsleistung zu orientieren. Kritisch sind daher Vereinbarungen, die z.B. eine ungewöhnlich hohe Anrechnung von Vordienstzeiten enthalten oder zu einem sprunghaften Anstieg der Bezüge ohne entsprechende Veränderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsinhaltes führen. Im Zweifel kann eine Orientierung an den Bestimmungen des relevanten Kollektivvertrages hilfreich sein.
Sinngemäß sind die Voraussetzungen auch bei der Gestaltung von Miet- und Pachtverträgen, Darlehens- und Kaufverträgen zwischen nahen Angehörigen zu beachten. Ebenso sind die dargestellten Kriterien auch für die Beurteilung der steuerlichen Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und ihren Kapitalgesellschaften maßgebend.
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