Die Aufkündigung des Erbschaftssteuer-DBA zwischen Ö und D führt dazu, dass das „Weltvermögen“ von Österreichern der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt, wenn zum Zeitpunkt des Erbens oder Vererbens in D ein Wohnsitz (z.B. durch ein Ferienhaus) begründet wird. Durch den Wegfall des DBA existiert kein Schutz mehr, der bei doppelter Wohnsitzbegründung regelmäßig Ö (aufgrund des Mittelpunkts der Lebensinteressen) das Besteuerungsrecht zugewiesen hat. Der Wohnsitz in D führt zur unbeschränkten deutschen Erbschaftssteuerpflicht, welche das gesamte Vermögen einer Erbschaft umfasst. Eine große Veränderung tritt für deutsche Erben eines österreichischen Erblassers hinsichtlich Kapitalvermögens ein, welches anstelle von Erbschaftssteuerfreiheit in Ö Steuerpflicht in D erfährt. Darüber hinaus wird ohne DBA die beschränkte Erbschaftssteuerpflicht in D ausgeweitet, wodurch nunmehr auch Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften (Beteiligung muss ≥ 10% sein) von D besteuert werden - dies tritt selbst dann ein, wenn weder Erblasser noch Erbe einen Wohnsitz in D haben. Die beschränkte Steuerpflicht berührt auch - wie bisher - in D gelegenes unbewegliches Nachlassvermögen (z.B. Grundstücke).
Vergleichbar der Situation in Ö befinden sich auch in D die Regelungen der Erbschaftssteuer derzeit im Umbruch. Folgende Entlastungen sind für Erben anzunehmen:
Der Erbschaftssteuertarif (%) soll sich in Abhängigkeit von Steuerklasse und steuerpflichtigem Erwerb wie folgt belaufen.
Erwerb in € (bis einschliesslich) | Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75.000 | 7 | 30 | 30 |
300.000 | 11 | 30 | 30 |
600.000 | 15 | 30 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 50 | 50 |
26.000.000 | 27 | 50 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 50 | 50 |
Für Erbschaften fallen in die Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Voreltern. Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Halbgeschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten. Alle übrigen Erwerber gehören der Steuerklasse III an.
Eine zwischen DBA-Kündigung (Ende 2007) und Ende der Erbschaftssbesteuerung in Ö (31.7.2008) eintretende Doppelbesteuerung wird durch die Verlängerung des Abkommensschutzes bis 31.7.2008 verhindert.
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