KLIENTEN INFO
VON BRAUNEGG PALKOVITS & PARTNER

Artikel zum Thema: unbeschränkte Steuerpflicht

Aufkündigung des Erbschaftssteuer-DBA durch Deutschland mit Ende 2007

Februar 2008
Kategorien: Klienten-Info

Die Aufkündigung des Erbschaftssteuer-DBA zwischen Ö und D führt dazu, dass das „Weltvermögen“ von Österreichern der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt, wenn zum Zeitpunkt des Erbens oder Vererbens in D ein Wohnsitz (z.B. durch ein Ferienhaus) begründet wird. Durch den Wegfall des DBA existiert kein Schutz mehr, der bei doppelter Wohnsitzbegründung regelmäßig Ö (aufgrund des Mittelpunkts der Lebensinteressen) das Besteuerungsrecht zugewiesen hat. Der Wohnsitz in D führt zur unbeschränkten deutschen Erbschaftssteuerpflicht, welche das gesamte Vermögen einer Erbschaft umfasst. Eine große Veränderung tritt für deutsche Erben eines österreichischen Erblassers hinsichtlich Kapitalvermögens ein, welches anstelle von Erbschaftssteuerfreiheit in Ö Steuerpflicht in D erfährt. Darüber hinaus wird ohne DBA die beschränkte Erbschaftssteuerpflicht in D ausgeweitet, wodurch nunmehr auch Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften (Beteiligung muss ≥ 10% sein) von D besteuert werden - dies tritt selbst dann ein, wenn weder Erblasser noch Erbe einen Wohnsitz in D haben. Die beschränkte Steuerpflicht berührt auch - wie bisher - in D gelegenes unbewegliches Nachlassvermögen (z.B. Grundstücke).

Vergleichbar der Situation in Ö befinden sich auch in D die Regelungen der Erbschaftssteuer derzeit im Umbruch. Folgende Entlastungen sind für Erben anzunehmen:

  • Persönliche Freibeträge: Ehegatte/gleichgeschlechtlicher Lebenspartner € 500.000, Kinder/Stiefkinder € 400.000, Enkelkinder € 200.000, beschränkt Steuerpflichtige € 2.000.
  • 85% des Betriebsvermögens werden verschont. Zum Betriebsvermögen gehören auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Beteiligung > 25%). Zusätzlich besteht für das nicht verschonte Betriebsvermögen ein Abzugsbetrag iHv. € 150.000. Beide Begünstigungen sind an Wert- und Prozentgrenzen sowie Behaltefristen (15 Jahre) gebunden - so darf das Betriebsvermögen z.B. nicht zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen bestehen.

Der Erbschaftssteuertarif (%) soll sich in Abhängigkeit von Steuerklasse und steuerpflichtigem Erwerb wie folgt belaufen.

Erwerb in €
(bis einschliesslich)
Steuerklasse
I II III
75.000 7 30 30
300.000 11 30 30
600.000 15 30 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 50 50
26.000.000 27 50 50
über 26.000.000 30 50 50

Für Erbschaften fallen in die Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Voreltern. Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Halbgeschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten. Alle übrigen Erwerber gehören der Steuerklasse III an.

Eine zwischen DBA-Kündigung (Ende 2007) und Ende der Erbschaftssbesteuerung in Ö (31.7.2008) eintretende Doppelbesteuerung wird durch die Verlängerung des Abkommensschutzes bis 31.7.2008 verhindert.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia

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