Grundsätzlich gehören die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten zur Berufstätigkeit eines Arztes und fällt somit unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 hat das BMF als Reaktion auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH allerdings eine Ausweitung der Steuerpflicht für ärztlicheGutachten vorgenommen (Rz 946 UStR-Wartungserlass).
Seit dem 1. Jänner 2001 unterliegen folgende ärztliche Leistungen der 20%igen Umsatzsteuer:
Ab dem 1. Oktober 2005 sind zusätzlich auch folgende ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig:
Für die im Zusammenhang mit diesen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen anfallenden Vorsteuern kann die Vorsteuer geltend gemacht werden. Nicht eindeutig zuordenbare Vorsteuerbeträge können dabei nach dem Verhältnis steuerfreie zu steuerpflichtige Umsätze aufgeteilt werden.
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