Wir haben in der letzten Ausgabe (KI 12/20) über die Bilanzierung von Covid-19-Maßnahmen im Jahresabschluss berichtet. Besteht kein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, ist dieser dann als Forderung zu aktivieren, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bewilligt worden ist. Sofern ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht und der Antrag mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird, muss für die Aktivierung einer Forderung keine Bewilligung vorliegen.
Zur Bilanzierung von Covid-19-Zuschüssen nach UGB liegt mittlerweile eine Fachinformation des AFRAC vor. Laut AFRAC wird für die Covid-19-Fördermaßnahmen aus der Fiskalgestaltung der Grundrechte ein Rechtsanspruch auf die Förderung abgeleitet, sofern die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Aktivierung einer Forderung betreffend die Covid-19-Investitionsprämie müssen ein berechtigter Förderungswerber und eine förderbare Investition vorliegen. Darüber hinaus müssen bis zum Abschlussstichtag erste Maßnahmen i.S.d. Investitionsprämiengesetzes gesetzt worden sein. Auf die Inbetriebnahme der Investition, die Bezahlung bzw. Abrechnung, die Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers oder den Zufluss der Prämie kommt es nicht an.
Für die Aktivierung einer Forderung betreffend Fixkostenzuschüsse müssen ein begünstigtes Unternehmen, entsprechende Umsatzausfälle gemäß Förderbedingungen und nachweisbar förderbare Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum vorliegen. Auf die Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers oder den Zufluss des Zuschusses kommt es wiederum nicht an.
Zu beachten ist, dass nur jener Teil der Prämie bzw. des Zuschusses als Forderung aktiviert werden darf, der anteilig in den tatsächlich angefallenen und bilanzierten Kosten bzw. Aufwendungen Deckung findet. Sofern bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt wird, dass die Investitionsprämie bzw. der Fixkostenzuschuss nicht gewährt werden wird, etwa da die budgetären Mittel ausgeschöpft sind oder sofern bekannt wird, dass eine Rückzahlungsverpflichtung droht, ist dies bei der Bilanzierung zu berücksichtigen. Die Covid-19-Zuschüsse sehen eine Vielzahl an Auflagen und Bedingungen vor, die gegebenenfalls auch eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen können. Die Auflagen und Bedingungen sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei ist eine Einschätzung zu treffen, ob der Eintritt einer Rückzahlungsverpflichtung wahrscheinlich ist oder nicht. Sollte eine Rückzahlungsverpflichtung am Abschlussstichtag wahrscheinlich sein, ist eine sonstige Rückstellung zu passivieren.
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