Das BFG hat sich mit zwei interessanten Fällen zum Thema außergewöhnliche Belastung auseinandergesetzt, welche nachfolgend kurz dargestellt werden. Wie allgemein bekannt, müssen für die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung die Merkmale der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit sowie der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kumulativ erfüllt sein.
Aufwendungen für eine Infrarotwärmekabine
Gerade im Herbst und Winter werden Infrarotwärmekabinen verstärkt nachgefragt. Als Käufer treten dabei nicht nur ärztliche Praxen oder Hotelbetriebe, sondern auch zunehmend Privatpersonen auf, wobei die Anschaffung mit gesundheitlichen Zwecken begründet wird. Fraglich ist, ob es dafür auch steuerliche Absetzmöglichkeiten gibt. Nach Auffassung des BFG (GZ RV/6100068/2012 vom 5.5.2015) steht der Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung allerdings schon der Grundsatz der reinen Vermögensumschichtung entgegen. Laut BFG handelt es sich bei einer Infrarot-Tiefenwärmekabine nämlich um ein marktgängiges Wirtschaftsgut mit entsprechendem Verkehrswert, welches im Zuge des allgemeinen Wellness-Trends stark nachgefragt wird und mittlerweile als Bestandteil einer erweiterten Normalausstattung von modernen Wohnungen/Häusern anzusehen ist. Selbst wenn das Gerät zur Nachbehandlung bzw. Gesundheitsprävention medizinisch empfohlen wird, fehlt es trotzdem sowohl an der Außergewöhnlichkeit einer solchen Anschaffung wie auch am damit verbundenen Vermögensverlust. Lediglich in ganz seltenen Fällen hält das BFG die Anschaffung vergleichbarer Geräte für als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, nämlich wenn beispielsweise die Funktion eines derartigen Wirtschaftsgutes als Therapiegerät derart bestimmend ist, dass der damit angeschaffte Vermögenswert eindeutig und nachhaltig in den Hintergrund tritt.
Sonderklassegebühren
In diesem Fall hatte sich das BFG (GZ RV/5101381/2014 vom 9.7.2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Konkret war der Patient nicht zusatzversichert und zahlte dennoch die Sonderklassegebühren, um einen früheren Hüftoperationstermin in Anspruch nehmen zu können. Das BFG stellte klar, dass es sich bei Patienten der Sonderklasse um keine solchen handelt, die eine bessere medizinische Behandlung genießen. Die Vorteile der Sonderklasse liegen jedoch beispielsweise in dem höheren Wohnkomfort, in Zimmern mit weniger Betten, in einer größeren Menüauswahl, in der freien Arztwahl oder in erweiterten Besuchszeiten. Für die Behandlung der Patienten und damit zusammenhängend für die Vergabe von Operationsterminen ist ausschließlich der Gesundheitszustand maßgebend. Für die steuerliche Geltendmachung der Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung fehlt es dem BFG folgend an dem Kriterium der Zwangsläufigkeit der getätigten Aufwendungen. Es führt nämlich nicht jeder gesundheitliche Nachteil wie z.B. anhaltende Schmerzen, eingeschränkte Mobilität und eine zwölfmonatige Wartezeit auf einen Operationstermin dazu, dass höhere Aufwendungen in Form der Sonderklassegebühren gerechtfertigt sind und somit Zwangsläufigkeit bedingen. Vielmehr hätten ohne die erheblich teurere Sonderklasse ernsthafte gesundheitliche Nachteile eintreten müssen, welche im konkreten Fall allerdings nicht nachgewiesen werden konnten.
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