Vereine sind steuerlich begünstigt wenn sie ihren Statuten entsprechend und tatsächlich einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, beispielsweise die Förderung von Kunst und Kultur oder Breitensport. Neben Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Subventionen stellen Vereinsfeste eine wichtige Möglichkeit zur Aufbesserung der finanziellen Lage des Vereins dar. Aus steuerlicher Sicht ist jedoch Vorsicht geboten, da ein Vereinsfest bei entsprechendem Ausmaß der wirtschaftlichen Betätigung die Gemeinnützigkeit und damit steuerliche Begünstigung des gesamten Vereines gefährden kann. Grundsätzlich ist bei wirtschaftlichen Aktivitäten gemeinnütziger Vereine zwischen dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb, dem entbehrlichen Hilfsbetrieb und dem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb zu unterscheiden. Während der unentbehrliche Hilfsbetrieb („Zweckverwirklichungsbetrieb“) unmittelbar dem Erreichen des Vereinszwecks dient (z.B. Sportveranstaltung eines Sportvereins) und die dabei erzielten Einnahmen steuerfrei sind, sind jene Einnahmen aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zu versteuern (Körperschaftsteuer aber keine Umsatzsteuer). Vergleichbares gilt für den körperschaft- und umsatzsteuerpflichtigen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Betrieb einer Kantine), wobei hier zusätzlich zur Steuerpflicht auch die Gemeinnützigkeit des Vereins verloren gehen kann und in Folge der Verein in allen Bereichen steuerpflichtig wird. Abhilfe schafft in solchen Fällen ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung, durch die sichergestellt werden kann, dass trotz Vorliegen eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebs die steuerliche Begünstigung des Vereins weiterbesteht. Bei Umsätzen unter 40.000 € im Veranlagungszeitraum wird die Ausnahmegenehmigung automatisch erteilt. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann auch nachträglich gestellt werden.
Der Wartungserlasses 2013 für die Vereinsrichtlinien bringt insbesondere rund um das Vereinsfest steuerliche Neuerungen für gemeinnützige Vereine. Die Änderungen gelten bereits für die Veranlagung 2013.
Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest
Die Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest ist steuerlich von Bedeutung, da es sich entweder um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) handelt. Bei der Zuordnung ist nicht auf die Anzahl der Vereinsfestbesucher abzustellen, wohl aber auf bestimmte Kriterien, welche kumulativ erfüllt sein müssen, um als kleines Vereinsfest zu gelten. Die Grundvoraussetzung, dass das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird, zeigt sich z.B. darin, dass Organisation und Planung ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen durchgeführt werden. Vergleichbares gilt für die bei dem Vereinsfest verabreichte Verpflegung, welche auch ein beschränktes Angebot nicht überschreiten darf. Schädlich für ein kleines Vereinsfest ist überdies, wenn die Verpflegung durch den Betrieb eines Vereinsmitglieds oder dessen nahen Angehörigen übernommen wird. Etwaige Musikdarbietungen bzw. Unterhaltungseinlagen dürfen nur von Vereinsmitgliedern durchgeführt werden oder von regionalen Künstlern, welche der breiten Masse – durch Film, Fernsehen oder Radio - nicht bekannt sind. Als kleines Vereinsfest gelten solche Veranstaltungen (z.B. Faschingsball oder Sommerfest) so lange, bis sie im Kalenderjahr insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Festivitäten bzw. solche, bei denen auch nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, führen zu einem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb in Form eines großen Vereinsfests.
Pauschale Betriebsausgaben für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder
Die Mitglieder gemeinnütziger Vereine stellen häufig ihre Zeit sowie Arbeitskraft für den Verein zur Verfügung (z.B. für die Organisation eines Vereinsfestes). Bei wirtschaftlichen Betätigungen in Form eines unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetriebes konnten schon bisher für diese Arbeitsleistungen freiwilliger Mitarbeiter 20% der Nettoeinnahmen pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden. Darüber hinaus können noch durch Belege nachgewiesene Aufwendungen für Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Neu ist nun allerdings, dass dieser 20%ige Pauschalbetrag auch bei der Gewinnermittlung von begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben und somit beim großen Vereinsfest gilt, sofern eine Ausnahmegenehmigung automatisch vorliegt (bei Umsätzen unter 40.000 €) oder erteilt wird. Neben der Arbeitsleistung sind bei Vereinsfesten typischerweise auch Aufführungsentgelte (z.B. AKM), Kosten für Werbemaßnahmen oder die Kosten des Wareneinkaufs Betriebsausgaben.
Erhöhung des Freibetrags auf 10.000 €
Beginnend mit der Veranlagung 2013 beträgt aufgrund gesetzlicher Änderungen der Freibetrag für begünstigte Zwecke 10.000 € statt bisher 7.300 €. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der nicht verbrauchte Teil des Freibetrags in das Folgejahr vorgetragen werden. Für Vereinsfeste bedeutet dies, dass der positive Saldo aus den Gewinnen bzw. Verlusten aus allen Vereinsfesten eines Jahres erst nach Berücksichtigung des erhöhten Freibetrags zu versteuern ist.
Gemeinsame Veranstaltung mit Gastwirten
Wird ein Vereinsfest eines gemeinnützigen Vereins gemeinsam mit einem Gastwirt durchgeführt, so stellt dies für den Verein üblicherweise einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb dar. Für die Beantragung der Ausnahmegenehmigung ist wesentlich, ob die Veranstaltung in Form einer mitunternehmerischen Tätigkeit zwischen Verein und Gastwirt betrieben wird. Liegt eine mitunternehmerische Tätigkeit vor, so ist der mit der Veranstaltung erzielte Umsatz nicht auf Verein und Gastwirt aufzuteilen, sodass bei einem Gesamtumsatz über 40.000 € der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen muss. Günstigere Konsequenzen ergeben sich hingegen, wenn der Verein die Veranstaltung alleine (d.h. keine mitunternehmerische Tätigkeit) in den Räumlichkeiten des Gastwirtes durchführt und die Verpflegung nicht vom Verein, sondern vom Gastwirt übernommen wird. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn die Veranstaltungsgäste von der Speisekarte des Gastwirtes bestellen können. Für die 40.000 € Umsatzgrenze sind dann nur die eigenen Umsätze des gemeinnützigen Vereines relevant, nicht aber jene des Gastwirtes aus dem Verkauf von Speisen und Getränken.
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